Die russische Gesetzgebung sieht zwei Arten der Haftung für den illegalen Anbau von Pflanzen auf dem Gartengrundstück vor: die verwaltungsrechtliche (Art. 10.5.1 KoAP RF) und die strafrechtliche (Art. 231 UK RF), wobei letztere nur für den Anbau in besonders großem Umfang eintritt. Für illegal erklärt werden Tätigkeiten im Zusammenhang mit Pflanzen, die Betäubungsmittel, psychotrope Substanzen oder deren Vorläuferstoffe enthalten. Wir haben herausgefunden, wo man die Liste der verbotenen Pflanzen einsehen kann, was Anbau bedeutet und ob bestraft wird, wenn die verbotene Pflanze von selbst auf dem Grundstück wächst.
Inhaltsverzeichnis:
Wo kann man die Liste der verbotenen Pflanzen einsehen?
Was bedeutet «Anbau verbotener Pflanzen»?
In den Artikeln des KoAP RF und des UK RF wird der Begriff «Kultivierung» verwendet. Das Plenum des Obersten Gerichtshofs hat die Besonderheiten dieses Prozesses in einem Beschluss vom 15.06.2006 Nr. 14 erläutert. Kultivierung setzt voraus, dass eine Person absichtlich verbotene Pflanzen anbaut und Bedingungen für ihr angenehmes Dasein schafft, z. B. Pflanzplätze anlegt, gießt, düngt, Pflanzen widerstandsfähiger gegen Witterungsbedingungen macht, neue Sorten züchtet usw. Die Illegalität besteht darin, dass solche Tätigkeiten gemäß Art. 5 des Bundesgesetzes «Über Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen» nur von speziell dafür geschaffenen Organisationen und Einrichtungen durchgeführt werden dürfen. Der Staat hat ein Monopol auf den Anbau solcher Pflanzen zu wissenschaftlichen, pädagogischen Zwecken, für Expertentätigkeiten sowie zur Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen zur Verwendung in der Medizin und Tiermedizin.
Was droht bei illegalem Anbau von Pflanzen auf dem Gartengrundstück?
Je nachdem, wie viele Pflanzen auf dem Grundstück des Täters wachsen, kann man mindestens eine Geldstrafe und höchstens eine Freiheitsstrafe erhalten.
Gemäß Art. 10.5.1 des KoAP ist für den illegalen Anbau durch Datscha-Besitzer eine Geldstrafe in Höhe von dreißig bis fünfzig Euro oder Verwaltungshaft von bis zu fünfzehn Tagen vorgesehen.
Gemäß Art. 231 des Strafgesetzbuchs der RF droht dem Gärtner bei einem Anbau in großem Umfang eine Geldstrafe in Höhe von bis zu 3.000 € oder in Höhe seines Gehalts oder sonstigen Einkommens für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren, wahlweise bis zu 480 Stunden gemeinnützige Arbeit, bis zu zwei Jahre Freiheitsbeschränkung oder bis zu zwei Jahre Freiheitsentzug. Überschreitet die Menge den großen Umfang, ist ausschließlich Freiheitsentzug von bis zu acht Jahren mit oder ohne Freiheitsbeschränkung von bis zu zwei Jahren vorgesehen.
Der Oberste Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass, wenn eine Person verbotene oder beschränkte Pflanzen anbaut, lagert oder befördert, ohne sie verkaufen zu wollen, die Verantwortung nach der Gesamtheit der Straftaten gemäß Art. 231 des Strafgesetzbuchs der RF und Art. 228 oder Art. 228.1 des Strafgesetzbuchs der RF eintritt.
Was droht, wenn verbotene Pflanzen von selbst auf dem Grundstück erscheinen?
Wenn auf dem Grundstück des Gärtners von selbst wild wachsende Pflanzen aus der Regierungsliste erscheinen, ist er verpflichtet, sie gemäß Abs. 3 Art. 29 des Bundesgesetzes «Über Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen» zu vernichten. Es gibt sogar eine spezielle Verordnung, in der die Regeln für die Vernichtung solcher Pflanzen und Reste ihrer Aussaat beschrieben sind. Hat der Grundstückseigentümer keinerlei Maßnahmen ergriffen, kann er nach Art. 10.5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten der RF mit einer Geldstrafe von 30 bis 40 € belegt werden.
Das Plenum des Obersten Gerichtshofs hat klargestellt, dass das Sammeln von verbotenen wild wachsenden Pflanzen durch einen Bürger auf seinem eigenen Grundstück einen Erwerb ohne Verkaufsabsicht darstellt und nach Art. 228 des Strafgesetzbuchs der RF zu qualifizieren ist. Dafür ist eine Strafe in Form einer Geldstrafe von bis zu 400 € oder in Höhe seines Gehalts oder sonstigen Einkommens für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wahlweise bis zu 480 Stunden gemeinnützige Arbeit, bis zu zwei Jahre Besserungsarbeit, bis zu drei Jahre Freiheitsbeschränkung oder bis zu drei Jahre Freiheitsentzug vorgesehen. Die Strafe erhöht sich je nach Pflanzenmenge — bei großen und besonders großen Mengen.