Für Gärtner und Grundstücksbesitzer ist ein Grundstück — nicht nur eine Möglichkeit, Gemüse und Obst anzubauen. Manche nutzen die Fläche für andere Zwecke, aber ist das legal? Diese Frage beantworteten Rechtsanwälte.
Inhaltsverzeichnis:
Mini-Farm und «süßes Geschäft»
Seit 2022 erlaubt die russische Gesetzgebung den Eigentümern, auf Gartengrundstücken einige Arten von Hausgeflügel und Vieh zu züchten.
«Jetzt ist es erlaubt, alle Vögel, Kaninchen und sogar Minischweine – dekorative Zwergschweine – zu züchten. Auch die Imkerei ist nicht verboten, — sagt Rechtsanwalt Alexander Schtscherbinin. — Aber unter einer Bedingung. Die Person tut dies für sich selbst und nicht mit dem Ziel des Weiterverkaufs. Wenn ein Bürger beschließt, auf dem Grundstück Pferde, Schweine, Rinder zu halten, wird er dafür vor dem Gesetz zur Verantwortung gezogen. Diese Tiere auf einem Gartengrundstück zu züchten, ist nach wie vor verboten».
Darüber hinaus können selbst für die erlaubten Arten von Kleinvieh und Vögeln Einschränkungen auferlegt werden. Der Vorstand der SNT hat das Recht, die Frage der Haltung bestimmter Vogel- und Tierarten auf die Hauptversammlung zu bringen und beispielsweise die Zucht großer Vögel – Gänse, Truthähne und so weiter – zu verbieten.
«Bevor Sie sich also für die Zucht von landwirtschaftlichen Tieren und Vögeln entscheiden, empfehle ich, die Satzung der SNT und die Regeln der Grundstückseigentümer zu studieren. Wenn ein Nachbar versucht, im Garten eine Mini-Farm, einen Streichelzoo oder ähnliches zu schaffen, dann muss der Vorstand der SNT darüber informiert, bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt und ein Antrag beim Amtsgericht am Ort der Grundstücksregistrierung gestellt werden», — präzisierte Schtscherbinin.
Hotel auf den Beeten
In Städten und Gemeinden, die vom Tourismus leben, sieht man sehr oft, wie Gartenhäuser in Gästehäuser und sogar Hotels umgewandelt werden. Besonders typisch ist dies für den russischen Süden, wo jeder Quadratmeter Land sehr wertvoll ist. Wie kann man feststellen, ob das legal ist oder nicht?
Jedes Grundstück hat seine eigene Art der zulässigen Nutzung. Rechtsanwalt und Experte für Grundstücksfragen Alexander Gorjainow präzisiert: Ein Mini-Hotel kann dort gebaut werden, wo die entsprechende Nutzungsart (Code 4.7 «Hotelbetrieb») festgelegt ist.
„In der Regel werden in allen Siedlungen für die Zonen der Gartenbauvereinigungen (SNT) separate territoriale Zonen vorgesehen, für die in den Bebauungsplänen eine bestimmte Liste von zulässigen Nutzungsarten festgelegt ist“, sagt er. „Wenn in dieser Liste die Art ‚Beherbergungsdienstleistungen Code 4.7‘ vorgesehen ist, dann ist der Eigentümer eines Grundstücks, das sich im Gebiet der SNT befindet, berechtigt, diese für sein Grundstück festzulegen und darauf eine Minipension zu bauen.“
In der Praxis gewähren die Gemeinden diese Möglichkeit jedoch nicht. Das bedeutet, dass der Bau einer Minipension auf dem Gebiet der SNT illegal wäre. Gegen solche Objekte können Nachbarn und Vorstandsmitglieder der SNT Maßnahmen ergreifen.
„Ein illegales Bauwerk unterliegt entweder dem Abriss oder der Anpassung an die festgelegten Anforderungen. Der Abriss ist eine ultimative zivilrechtliche Maßnahme. Daher wird das Gericht zunächst klären, ob das Objekt an die für das Grundstück festgelegte Art der zulässigen Nutzung angepasst werden kann. Ist dies nicht der Fall oder beabsichtigt der rechtswidrige Eigentümer dies nicht zu tun, kann das Gericht eine Entscheidung über den Abriss des Bauwerks treffen.“
Wofür kann ein Gärtner bestraft werden?
Die Liste dessen, was auf dem Grundstück erlaubt ist und was nicht, ist sehr umfangreich. Wenn ein Bürger aus seinem Garten einen Bauernhof oder eine Minipension macht, wie oben erwähnt, kann ihm eine zweckwidrige Nutzung des Grundstücks vorgeworfen werden. Die Strafe dafür beträgt 0,5–1 % des Katasterwerts, jedoch mindestens 100 €. Für Grundstücke mit unbestimmtem Wert beträgt die Strafe 100 bis 200 €.
Es gibt weitere Strafen:
- Nichtbeachtung der Brandschutzbestimmungen: 50–150 € in normalen Zeiten und bis zu 200 € während der Brandschutzperiode;
- Unkraut auf einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück (Sosnowsky-Bärenklau, Löwenzahn, Hirtentäschel usw.): 0,5–1 % des Katasterwerts des Grundstücks, jedoch mindestens 100 €;
- Pflanzen mit betäubenden oder psychotropen Substanzen (Hanf, Blauer Lotus, Schlafmohn, Dreifarbige Prunkwinde): 30–50 € pro Exemplar oder 15 Tage Haft;
- Müll auf dem Grundstück: bis zu 100 €;
- Artesischer Brunnen (Bohrung durch Privatpersonen unter Missachtung des täglichen Wasserverbrauchs, Nutzung der Quelle zu kommerziellen Zwecken, unzureichende Bohrtiefe): 30–50 € mit Demontage der Wasserentnahmeanlage;
- Außentoilette (Installation unter Missachtung der Abstände zu Gebäuden und Trinkwasserquelle): bis zu 50 €.