Für welches Unkraut auf dem Grundstück kann ein Bußgeld verhängt werden?

Wenn das Grundstück in die Kategorie der landwirtschaftlich genutzten Flächen fällt und zu mehr als 25% mit Unkraut bewachsen ist, droht dem Eigentümer ein Bußgeld von bis zu 500 €. Eine Liste dieser Unkräuter findet sich in der Regierungsverordnung Nr. 1482 vom 18. September 2020. Dazu gehören beispielsweise Kriechende Quecke, Acker-Schachtelhalm, Sosnowskis Bärenklau, Löwenzahn, Klatschmohn, Ackerminze und andere Pflanzen.

Für Sosnowskis Bärenklau werden nicht nur Mitglieder von Datscha-Genossenschaften (SNT) bestraft, sondern auch diejenigen, deren Datscha unter dem Status des individuellen Wohnungsbaus (IWS) ausgewiesen ist. In diesem Fall beträgt das Bußgeld bis zu 5 €. Dies liegt daran, dass er sich schnell vermehren und andere Pflanzen verdrängen kann, der Kontakt mit jeglichen Teilen des Bärenklaus zu Verbrennungen führen kann und der Pollen Schwellungen hervorrufen kann.

Darüber hinaus ist ein Bußgeld in Höhe von bis zu 3.000 € oder zwei Jahresgehältern für den illegalen Anbau von Pflanzen vorgesehen, die narkotische oder psychotrope Substanzen enthalten. Bei einem groben Verstoß gegen dieses Gesetz kann man mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 8 Jahren bestraft werden. Zu den verbotenen Pflanzen gehören Iboga, Ipomoea tricolor (Prunkwinde), Hanf, Blauer Lotos, Hawaiianische Rose, Turbina corymbosa und andere. Die vollständige Liste dieser Pflanzen ist in der Regierungsverordnung der Russischen Föderation Nr. 934 vom 27.11.2010 festgelegt.

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