Welche Belastungen kann der Vorstand einer Gartenbaugenossenschaft (SNT) auf ein Gartengrundstück legen?
Situationen in Datscha-Siedlungen, in denen private und öffentliche Interessen in Konflikt geraten, sind recht häufig. Die Verlegung einer Stromleitung, das Bohren eines Brunnens zur Wasserversorgung der gesamten Siedlung, der Bau eines Löschteichs — all dies und vieles mehr kann jederzeit ein Grundstück betreffen und der Beginn langwieriger Gerichtsverfahren sein. Wo beginnen und wo enden die Befugnisse der Gartenbaugenossenschaft in dieser Hinsicht?
Antwort: Rechtsanwalt Sergei Kolomijzew:
— Jeder Gartenbesitzer, dessen Grundstück, das ihm als Eigentum gehört, innerhalb der Grenzen einer Gartenbaugenossenschaft liegt, muss wissen: Die Auferlegung von Belastungen oder Beschränkungen fällt nicht in die Zuständigkeit der Gartenbaugenossenschaft. Die Rechte eines Bürgers an einem Grundstück können nur durch ein Gericht eingeschränkt werden, eine Belastung kann nur durch ein Gericht auferlegt werden; dies ist ausschließlich dessen Vorrecht, bis hin zur Entziehung des Grundstücks eines Bürgers für staatliche, zum Beispiel, Zwecke.
Mehr noch, der Versuch des Vorstands der Gartenbaugenossenschaft, ein Grundstück mit irgendetwas zu belasten dient als Anlass für den Grundstückseigentümer, eine Klageschrift beim Gericht einzureichen.
Ein typisches Beispiel. In der Siedlung wird eine neue Stromleitung verlegt. Und es ergibt sich, dass eines ihrer Elemente, zum Beispiel ein Mast mit Zähler, nur auf dem Grundstück des Bürgers N platziert werden kann. Anders — geht nicht. Das bedeutet, dass Bürger N nach Abschluss des Baus der Stromleitung den Zugang zu diesem Mast gewähren muss — also zu seinem eigenen Grundstück — einer ganzen Reihe von Personen — vom Elektriker-Monteur (für den Fall von Reparaturen) bis zu den Prüfern, zu deren Aufgaben die Überwachung des Zählers und seiner Ablesungen gehört.
In der Regel versucht der Vorstand in solchen Fällen, den Bürger zu überreden, indem er ihm bestimmte Vergünstigungen und Vorzüge verspricht (z. B. Befreiung von der Zahlung von Beiträgen usw.) und an sein Gewissen appelliert — denn sollen denn hundert Menschen ohne Strom dasitzen, nur weil er nicht erlaubt, den Mast auf seinem Grundstück zu platzieren? In jedem Fall — ob der Bürger N sich überreden lässt oder nicht — solche Handlungen sind rechtswidrig. Besonders deutlich wird dies, wenn Bürger N beschließt, seine Datscha zu verkaufen. Die neuen Eigentümer könnten sich widersetzen, ein Gerichtsverfahren anstrengen und es mit hoher Wahrscheinlichkeit gewinnen. Daher sollten Grundstückseigentümer solchen Kompromissen besser nicht zustimmen.